Das Bundesverfassungsgericht hat in 2018 entschieden, dass die bisherige Berechnung der Grundlagen zur Grundsteuer veraltet und damit verfassungswidrig sind. Denn die bisherige Bewertung der Grundstücke richtet sich nach den Grundstückswerten aus 1964 (alte Bundesländer) bzw. sogar 1935 (neue Bundesländer). Hierin sah das Bundesverfassungsgericht eine Ungleichbehandlung der Bewertung, da sich die Grundstückswerte in der gesamten Bundesrepublik seit diesem Zeitpunkt massiv verändert hatten.
Das Gericht gab dem Gesetzgeber Zeit, bis spätestens 2025 neue verfassungskonforme Grundsteuerwerte für die Grundsteuer anzusetzen. Grundlage für diese neue Grundsteuer ist die bevorstehende Neubewertung aller Grundstücke in der Bundesrepublik, dies soll durch die Grundsteuererklärung geschehen. Die Einreichung der Grundsteuererklärungen muss digital und im Zeitfenster Juli bis Oktober 2022 erfolgen, dies betrifft bundesweit 36 Millionen Grundstücke. Die neue zu zahlende Grundsteuer gilt dann ab dem 01.01.2025.
Nach Aussagen der Politik soll es durch diese Gesetzesreform insgesamt nicht zu einer höheren Grundsteuerbelastung kommen. Maßgeblich hängt dies davon ab, wie die Gemeinden auf die Reform reagieren und ob die Hebesätze zur Grundsteuer angepasst werden.
Wer muss eine Grundsteuer- erklärung abgeben, wie und bis wann?
Jeder Eigentümer von unbebauten Grundstücken, Acker- oder Wingertflächen, einer Wohnung, eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder eines gewerblichen Grundstückes ist davon betroffen – egal ob selbst genutzt oder vermietet. Die Abgabe der Grundsteuererklärung ist zwingend elektronisch über vorzunehmen. Hierzu gibt es ein bundeseinheitliches Grundsteuer-Bewertungsmodell und -formular, welches spätestens ab Juli verfügbar sein soll. Vom bundeseinheitlichen Grundsteuer-Bewertungs-Modell weichen sieben Bundesländer ab, worunter auch Hessen mit dem Flächen-Faktor-Modell fällt, sodass es für Hessen eine separate Berechnungsgrundlage geben wird. Abgabetermin für die Erklärung ist der Zeitraum Juli bis Oktober 2022. Bei Nichteinreichung der Grundsteuererklärung drohen hohe Strafen.
Das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) umfasst 17 Ausnahme-Paragrafen, die vom Bundesmodell abweichen, wobei auch zu beachten ist, dass die hessische Grundsteuererklärung nicht nur inhaltlich, sondern auch von der Berechnung und somit von der Prüfung des Grundsteuerbescheids zum Bundesmodell abweichen wird. Des Weiteren muss die Einreichung der Erklärung innerhalb von 4 Monaten und zwingend elektronisch erfolgen. Aufgrund der Komplexität, sowie der Kurzfristigkeit ist es ratsam frühzeitig zu handeln und die Erstellung in Zusammenarbeit mit einem Experten durchzuführen, dabei dürfen Lohnsteuerhilfevereine nicht agieren und in unserer Steuerberatungskanzlei gibt es nur begrenzte Kapazitäten – Schnell sein lohnt sich also.