Wenn ein Ehemann verstirbt und die Ehefrau erbt, stellt sich häufig die Frage: Welche Erbschaftssteuer fällt an? Welche Freibeträge gibt es? Und wie lässt sich die Steuerlast möglichst gering halten?
Als Ihr Steuerberater für die Erbschaftssteuer bei Ehefrauen begleiten wir Sie vertrauensvoll in allen steuerrechtlichen Fragen. Ob Immobilien, Bankvermögen oder Unternehmensanteile – wir sorgen dafür, dass Sie die Ihnen zustehenden Vorteile bestmöglich nutzen können und Ihr Nachlass steuerlich optimal gestaltet wird.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater, der Sie im Rahmen der Erbschaftssteuer für Ehefrauen und des allgemeinen Erbrechts kompetent unterstützt:

Erbschaftssteuer bei Ehefrauen: Das sollten Sie wissen
Die Erbschaftssteuer fällt immer dann an, wenn ein Ehegatte verstirbt und die Vermögenswerte an den überlebenden Partner übergehen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Maßgeblich sind dabei der Wert des Nachlasses, die Steuerklasse sowie die gesetzlich geregelten Freibeträge. Als Ehefrau gehören Sie zur Steuerklasse I und profitieren dadurch von besonders günstigen Konditionen. Eine Steuerpflicht entsteht erst, wenn der Freibetrag überschritten wird.
Freibeträge für die Ehefrau
Ehepartner haben im Vergleich zu anderen Erben die höchsten Freibeträge. Für die Ehefrau gilt:
- Freibetrag von 500.000 € – dieser Betrag bleibt bei der Vererbung steuerfrei.
- Zusätzlich können weitere Vergünstigungen hinzukommen, z. B. für Hausrat oder Versorgungsfreibeträge.
Damit bietet das deutsche Steuerrecht Ehefrauen eine äußerst günstige Ausgangssituation, um den Nachlass weitgehend steuerfrei zu übernehmen.
Höhe der Freibeträge
| Einteilung der Steuerklassen | Höhe der Freibeträge |
|---|---|
| Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I) | 500.000 € |
| Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder (Steuerklasse I) | 400.000 € |
| Enkel (Steuerklasse I) | 200.000 € |
| Übrige Personen (Steuerklasse I) | 100.000 € |
| Geschwister (Steuerklasse II) | 20.000 € |
| Alte übrigen Erben (Steuerklasse III) | 20.000 € |
Ermittlung des Steuersatzes laut ErStG
| Nachlasswert (nach Abzug des Freibetrags) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 43 % | 50 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 43 % | 50 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |

So können Ehefrauen die Steuerlast optimieren
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Erbschaftssteuerlast für Ehefrauen deutlich zu verringern:
- Schenkungen zu Lebzeiten: Vermögen kann schon zu Lebzeiten auf die Ehefrau übertragen werden. Vorteil: Der Freibetrag von 500.000 € gilt alle zehn Jahre erneut.
- Familienheim-Regelung: Wird das selbstgenutzte Ehehaus an die Ehefrau vererbt und weiterhin bewohnt, kann es unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben.
- Zugewinnausgleich („Zugewinnschaukel“): Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich erhebliche Vermögenswerte steueroptimiert übertragen, ohne Freibeträge anzutasten.
Als Ihr Steuerberater prüfen wir Ihre individuelle Situation und entwickeln ein maßgeschneidertes Konzept, um die Steuerlast für die Ehefrau zu minimieren.
Ihr Steuerberater für die Erbschaftssteuer der Ehefrau
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