Erbschaftssteuer auf Grundstücke

Möchten Erblasser ein Grundstück vererben bzw. schenken, werden sie mit unterschiedlichen Fragen zur Grundstück-Erbschaftssteuer konfrontiert – sei in Bezug auf die Höhe der Steuerlast oder auf Freibeträge, die geltend gemacht werden können.

Als Ihr Steuerberater sind wir auf die Erbschaftssteuer für Grundstücke und Immobilien spezialisiert und begleiten Sie mit einer erstklassigen Beratung bei der Gestaltung Ihres Nachlasses. Dabei setzen wir unsere langjährige Erfahrung sowie unser fundiertes Fachwissen ein, um Ihnen eine geringe Steuerbelastung zu ermöglichen und das Beste aus Ihrem Erbe herauszuholen.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater und bauen Sie auf unsere kompetente Unterstützung im Bereich der Erbschaftssteuer:

Team aus Steuerexperten und Fachangestellten
Bedarfsgerechte individuelle und vertrauliche Beratung
Übernahme des kompletten Verwaltungsaufwands (Finanzbehörden)
Grenzüberschreitende Unterstützung bei Auslandsvermögen / ausländischen Erben oder Erblassern

Fachberater für Unternehmensnachfolge (Erbschaft / Nachfolge)

Empfehlung eines Fachanwalts für Erbrecht
Vermittlung eines Mediators bei Erbkonflikten

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Wann fällt die Erbschaftssteuer bei Grundstücken an?

In Deutschland greift die Erbschaftssteuer für ein Grundstück immer dann, wenn eine Person verstirbt und das Grundstück an die jeweiligen Erben übertragen wird (Erwerb von Todes wegen). Als Erstes gilt es, den Wert des Grundstücks festzustellen. Dies geschieht anhand eines Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahrens. Auf Basis dieses Werts sowie der Freibeträge und Steuersätze aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) bestimmt der Fiskus im Anschluss die Steuerlast.

Daher kann es sich lohnen, eine sachverständige Person für die Immobilienbewertung und Steueroptimierung hinzuzuziehen. Als Ansprechpartner rund um die Erbschaftssteuer für Immobilien und Grundstücke bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an und kümmern uns um alle wichtigen Einzelheiten – von der Immobilienbewertung über die Schenkung bis hin zur Berechnung der zu erwartenden Steuerlast.

Diese Steuersätze und Freibeträge gelten für die Grundstücks-Erbschaftssteuer

Welche Erbschaftssteuer beispielsweise für eine Wohnung oder ein Grundstück anfällt, errechnet sich anhand der sogenannten Steuerklasse und des Steuersatzes. Die Höhe des Erbschaftssteuer-Freibetrags für ein Grundstück richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehepartner und Kinder profitieren von höheren Freibeträgen, während entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte niedrigere Freibeträge in Kauf nehmen müssen.

Erfolgt das Erbe beispielsweise innerhalb der Familie von Ehegatte zu Ehegatte, gilt ein Steuerfreibetrag für Immobilien und Grundstücke in Höhe von 500.000 €. Wird das Grundstück hingegen an eine nicht verwandte Person vererbt, beträgt der Erbschaftssteuer-Freibetrag lediglich 20.000 €. Des Weiteren existieren drei Steuerklassen, die ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad abhängen. Diese Klassen beeinflussen den auf das geerbte Vermögen angewendeten Steuersatz.

Die folgenden Tabellen verschaffen Ihnen einen Überblick über die Steuerklassen und die Freibeträge gemäß ErbStG:

Höhe der Freibeträge

Einteilung der Steuerklassen Höhe der Freibeträge
Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I) 500.000 €
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder (Steuerklasse I) 400.000 €
Enkel (Steuerklasse I) 200.000 €
Übrige Personen (Steuerklasse I) 100.000 €
Geschwister (Steuerklasse II) 20.000 €
Alte übrigen Erben (Steuerklasse III) 20.000 €

Ermittlung des Steuersatzes laut ErStG

Nachlasswert (nach Abzug des Freibetrags) Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 43 % 50 %
bis 13.000.000 € 23 % 43 % 50 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %

Tipp: Ein auf die Erbschaftssteuer für Haus und Grundstück spezialisierter Steuerberater kann Sie bei der Berechnung Ihrer Steuerlast sowie der Ausschöpfung steuerlicher Optimierungspotenziale unterstützen.

Geringere Steuerbelastung für die Erben eines Grundstücks

Eine beliebte Option, die Erbschaftssteuer für ein Grundstück zu senken oder sogar zu vermeiden, stellt die Schenkung zu Lebzeiten dar. Die gesetzlichen Vorgaben der Schenkungssteuer bei Grundstücken und Immobilien sind denen der Erbschaftssteuer zwar sehr ähnlich, weisen jedoch einen entscheidenden Vorteil auf: Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden, wodurch das Grundstück im Idealfall stückweise sowie steuerfrei an die Erben übergeht.
Zudem können Ehepartner und Kinder unter gewissen Bedingungen von der Erbschaftssteuer befreit werden, wenn sie das geerbte Grundstück selbst nutzen.

Meine Leistungen für Sie als Steuerberater in allen Erb­angelegenheiten:

Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung
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Schenkung zu Lebzeiten
Steueroptimale Gestaltung des Testaments
Testamentsvollstreckung / Begleitung der Erben
Beratung / Betreuung von Erbengemeinschaften
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