Sie vererben oder verschenken eine Wohnung? Dann fällt laut Gesetz die sogenannte Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Doch in welcher Höhe bewegt sich diese Steuer – und gibt es Freibeträge zur Minderung der Steuerlast?
Als Ihr Steuerberater stehen wir Ihnen bei der Erbschaftssteuer für Wohnungen und Immobilien zur Seite. Dabei nutzen wir unsere langjährige Erfahrung sowie unser fundiertes Know-how, um Ihren Nachlass optimal zu gestalten und Ihre Erbschaftssteuer so niedrig wie möglich zu halten bzw. zu umgehen.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater und bauen Sie auf unsere kompetente Unterstützung rund um die Erbschaftssteuer für Wohnungen:
Wann greift die Erbschaftssteuer bei Wohnungen?
Im Falle, dass eine Person verstirbt und ihre Wohnung an Erben überträgt, sind diese erbsteuerpflichtig. In einem ersten Schritt wird der Marktwert der Wohnung zum Zeitpunkt der Erbschaft ermittelt. Die effektive Steuerbelastung legt der Gesetzgeber auf Basis dieses Marktwerts und weiterer Faktoren wie Freibeträgen und Steuersätzen der Wohnungs-Erbschaftssteuer aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) fest.
Um eine zu hohe Bewertung der Wohnung zu vermeiden, ist es ratsam, eine sachverständige Person hinzuzuziehen. Als Ansprechpartner in Sachen Erbschaftssteuer für Immobilien und Wohnungen verfügen wir über ein Netzwerk an Experten und sorgen für eine umfassende Steueroptimierung Ihres Nachlasses – von der Immobilienbewertung bis hin zur Schenkung.
Steuersätze und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer für Wohnungen
Wieviel Erbschaftssteuer für ein Haus oder eine Wohnung anfällt, hängt maßgeblich von der Steuerklasse und dem Steuersatz ab. Während durch die Einteilung der Erben in Steuerklassen die Freibeträge der Wohnungs-Erbschaftssteuer nach Verwandtschaftsgrad ermittelt werden, errechnet sich der Steuersatz anhand des Immobilienwerts nach Abzug des jeweiligen Freibetrags und der Anwendung der Steuerklasse. Wird die Wohnung beispielsweise innerhalb der Familie von Vater zu Tochter vererbt, kann das Kind (Erbe erster Ordnung) einen Steuerfreibetrag für Immobilien von 400.000 € geltend machen. Erbt hingegen eine nicht verwandte Person, beträgt der Erbschaftssteuer-Freibetrag für die Wohnung lediglich 20.000 €.
Die folgenden Tabellen geben Ihnen eine Übersicht über die Steuerklassen und die Freibeträge gemäß ErbStG:
Höhe der Freibeträge
Einteilung der Steuerklassen | Höhe der Freibeträge |
---|---|
Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I) | 500.000 € |
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder (Steuerklasse I) | 400.000 € |
Enkel (Steuerklasse I) | 200.000 € |
Übrige Personen (Steuerklasse I) | 100.000 € |
Geschwister (Steuerklasse II) | 20.000 € |
Alte übrigen Erben (Steuerklasse III) | 20.000 € |
Ermittlung des Steuersatzes laut ErStG
Nachlasswert (nach Abzug des Freibetrags) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
bis 26.000.000 € | 27 % | 43 % | 50 % |
bis 13.000.000 € | 23 % | 43 % | 50 % |
bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
Tipp: Ein auf die Erbschaftssteuer für Grundstücke, Wohnungen und Häuser spezialisierter Steuerberater berät Sie zu Ihren Möglichkeiten und kann Ihre Steuerlast dank maßgeschneiderter Lösungen mindern oder sogar vermeiden.
Geringere Steuerbelastung für Erben einer Wohnung
Zu den beliebtesten Mitteln, die Erbschaftssteuer für eine Wohnung zu senken, gehört die Schenkung zu Lebzeiten. Die Schenkungssteuer bei Häusern weist gegenüber der Erbschaftssteuer einen wesentlichen Vorteil auf – denn die geltenden Freibeträge können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden, sodass die Wohnung im Idealfall komplett ohne Erbschaftssteuer an die Erben übertragen wird.
Auch eine selbstgenutzte Wohnung bleibt steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen. Bei Kindern gilt dies jedoch nur für eine Wohnfläche bis zu 200 m².
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