Erbschaftssteuer für Lebenspartner

Sie erben Vermögen von Ihrem verstorbenen Lebenspartner? Dann müssen Sie den Nachlass gemäß Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) versteuern.
Wie hoch die entsprechende Erbschaftssteuer für eingetragene Lebenspartner ausfällt, hängt unter anderem von Faktoren wie der Steuerklasse oder den aktuell geltenden Freibeträgen ab.

Als Ihr Steuerberater rund um die Erbschaftssteuer für Lebenspartner stehen wir Ihnen bei Ihren steuerrechtlichen Anliegen zur Seite. Unabhängig davon, ob Sie Vermögen bzw. Immobilien erben oder Ihren Nachlass bereits zu Lebzeiten verschenken möchten – durch unsere maßgeschneiderte Beratung sowie unser umfangreiches Fachwissen im Bereich der Erbschaftssteuer erzielen wir für Sie stets eine optimale Steuerbelastung.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater, der Sie im Rahmen der Erbschaftssteuer für Lebenspartner und des allgemeinen Erbrechts kompetent unterstützt:

Team aus Steuerexperten und Fachangestellten
Bedarfsgerechte individuelle und vertrauliche Beratung
Übernahme des kompletten Verwaltungsaufwands (Finanzbehörden)
Grenzüberschreitende Unterstützung bei Auslandsvermögen / ausländischen Erben oder Erblassern
Fachberater für Unternehmensnachfolge (Erbschaft / Nachfolge)
Empfehlung eines Fachanwalts für Erbrecht
Vermittlung eines Mediators bei Erbkonflikten

Erfahrungen & Bewertungen zu Benjamin Dreger

Was müssen Sie bei der Erbschaftssteuer für Lebenspartner beachten?

Leben zwei Menschen in einer eingetragenen Partnerschaft und sollen die Vermögenswerte nach Versterben einer Person auf die andere übertragen werden, fällt eine Erbschaftssteuer für Lebenspartner an. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sieht diesbezüglich gewisse Freibeträge vor. Werden diese überschritten, müssen hinterbliebene Partner Steuerzahlungen leisten – beispielsweise in Form einer Erbschaftssteuer für Immobilien, Grundstücke oder Geldvermögen.

Durch die Ausnutzung dieser Freibeträge sowie weiterer entscheidender Parameter kann die Steuerbelastung zu Ihren Gunsten gestaltet werden. Wir verfügen über die nötige Spezialisierung in der Erbschaftssteuer für Ehepartner und Lebenspartner sowie Schenkungen zu Lebzeiten: Wir, als Steuerberater für die Lebenspartner-Erbschaftssteuer, übernehmen für Sie auf Wunsch die komplette Steueroptimierung – und holt damit das Beste aus Ihrem Erbe heraus.

Diese Freibeträge gelten für die Lebenspartner-Erbschaftssteuer

Je enger Hinterbliebene mit einem Erblasser verwandt sind, desto höher zeigen sich die festgelegten Freibeträge für die Erbschaftssteuer.
Das ErbStG teilt Erben dabei in drei Steuerklassen ein: Zur Klasse I zählen zum Beispiel Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mit einem Steuerfreibetrag von 500.000 €. In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater für die Lebenspartner-Erbschaftssteuer können Sie diese günstige Ausgangslage nutzen, um Ihre Steuerzahlungen erheblich zu mindern oder gar zu vermeiden.

Gut zu wissen: Während eingetragene Lebenspartner stark begünstigt sind, profitieren Partner in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften lediglich von einem Freibetrag von 20.000 € [übrige Erben, Steuerklasse III]!

Die folgenden Tabellen verschaffen Ihnen einen Überblick über die Steuerklassen und die Steuerfreibeträge für Lebenspartner nach ErbStG:

Höhe der Freibeträge

Einteilung der Steuerklassen Höhe der Freibeträge
Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I) 500.000 €
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder (Steuerklasse I) 400.000 €
Enkel (Steuerklasse I) 200.000 €
Übrige Personen (Steuerklasse I) 100.000 €
Geschwister (Steuerklasse II) 20.000 €
Alte übrigen Erben (Steuerklasse III) 20.000 €

Ermittlung des Steuersatzes laut ErStG

Nachlasswert (nach Abzug des Freibetrags) Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 43 % 50 %
bis 13.000.000 € 23 % 43 % 50 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %

Erreichen Sie mit uns eine geringe Erbschaftssteuerbelastung für Lebenspartner

Werden Schenkungen zu Lebzeiten strategisch geplant, kann dies die Erbschaftssteuer für Lebenspartner minimieren oder bestenfalls vermeiden.
Obwohl sich die Bestimmungen für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer überschneiden, bietet die Schenkungssteuer für Lebenspartner den Vorteil, dass die Freibeträge alle zehn Jahre neu anwendbar sind. Dies ermöglicht eingetragenen Lebenspartnern, ihr Vermögen schrittweise und idealerweise steuerfrei zu übertragen. Darüber hinaus erlauben steuerliche Gestaltungsoptionen, wie die Zugewinnschaukel, die Übertragung bedeutender Vermögenswerte ohne eine Beanspruchung der Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Als Ihr Steuerberater liegt unser Augenmerk auf der Optimierung Ihrer Steuerlast. Mit einem hohen Maß an Expertise sowie einer auf Sie zugeschnittenen Erbschaftssteuerberatung stellen wir sicher, dass Sie Ihre Vorteile auf ganzer Linie ausschöpfen.

Meine Leistungen für Sie als Steuerberater in allen Erb­angelegenheiten:

Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung
Grenzüberschreitende Unterstützung bei Auslandsvermögen / ausländischen Erben / Erblassern
Schenkung zu Lebzeiten
Steueroptimale Gestaltung des Testaments
Testamentsvollstreckung / Begleitung der Erben
Beratung / Betreuung von Erbengemeinschaften
Auflösung von Erbengemeinschaften

Erbschaftssteuer für Lebenspartner: Wir sind der Steuerberater Ihres Vertrauens

Mit Fachkenntnis, Engagement und Einfühlungsvermögen übernehmen wir die gesamte Bandbreite Ihrer Nachlassplanung. Von der Beratung über die Optimierung bis hin zur Vermittlung von Fachanwälten und Mediatoren können Sie auf uns als Ihren qualifizierten Steuerberater für die Erbschaftssteuer in Eltville bei Wiesbaden zählen.

Sprechen Sie uns gerne an – wir freuen uns darauf, Sie hinsichtlich Ihrer Erbschaftssteuer für Lebenspartner zu unterstützen.