Wenn Eltern versterben und der Sohn erbt, kommen neben der emotionalen Belastung oft auch steuerliche Fragen auf: Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für den Sohn? Welche Freibeträge gelten? Und wie lässt sich die Steuerlast reduzieren oder sogar vermeiden?
Als spezialisierte Steuerberater für die Erbschaftssteuer beim Sohn begleiten wir Sie in allen steuerrechtlichen Belangen. Ob Immobilien, Geldvermögen oder Unternehmensanteile – wir unterstützen Sie bei der optimalen Gestaltung des Nachlasses und sorgen dafür, dass Sie die besten steuerlichen Vorteile nutzen können.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater, der Sie im Rahmen des allgemeinen Erbrechts kompetent unterstützt:

Was ist bei der Erbschaftssteuer für den Sohn zu beachten?
Sobald Vermögenswerte von den Eltern auf den Sohn übergehen, wird der Erwerb nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) besteuert. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verkehrswert des Erbes, den geltenden Freibeträgen und dem Steuersatz.
Der Sohn zählt dabei zur Steuerklasse I – und profitiert von besonders günstigen Konditionen. Wichtig: Erst wenn der Freibetrag überschritten wird, fällt Erbschaftssteuer an. Gerade bei Erbschaftssteuer für Immobilien oder größeren Geldbeträgen ist es ratsam, frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Freibeträge für den Sohn
Der Sohn hat Anspruch auf einen Erbschaftssteuer-Freibetrag von 400.000 € je Elternteil. Das bedeutet:
- Erbt der Sohn von beiden Elternteilen, können insgesamt bis zu 800.000 € steuerfrei übertragen werden.
- Erst Beträge, die über diesen Freibetrag hinausgehen, werden mit einem gestaffelten Steuersatz zwischen 7 % und 30 % belegt.
Damit bietet das Steuerrecht Kindern – und damit auch Söhnen – einen erheblichen Vorteil im Vergleich zu anderen Erben.
Höhe der Freibeträge
| Einteilung der Steuerklassen | Höhe der Freibeträge |
|---|---|
| Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I) | 500.000 € |
| Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder (Steuerklasse I) | 400.000 € |
| Enkel (Steuerklasse I) | 200.000 € |
| Übrige Personen (Steuerklasse I) | 100.000 € |
| Geschwister (Steuerklasse II) | 20.000 € |
| Alte übrigen Erben (Steuerklasse III) | 20.000 € |
Ermittlung des Steuersatzes laut ErStG
| Nachlasswert (nach Abzug des Freibetrags) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 43 % | 50 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 43 % | 50 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
Möglichkeiten zur Steueroptimierung
Eltern und Kinder können durch geschickte Nachlassplanung die Steuerlast deutlich mindern:
- Schenkungen zu Lebzeiten: Eltern können ihrem Sohn Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen. Vorteil: Der Freibetrag von 400.000 € gilt alle zehn Jahre neu.
- Familienheim-Regelung: Bewohnt der Sohn das vererbte Elternhaus mindestens zehn Jahre lang selbst, bleibt der Erwerb bis 200 m² Wohnfläche steuerfrei.
- Individuelle Nachlassgestaltung: Durch Testament oder Erbvertrag lassen sich steuerliche Vorteile sichern und Erbstreitigkeiten vermeiden.
Als Ihr Steuerberater entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie, um die Steuerlast der Erbschaftssteuer für Ihren Sohn so gering wie möglich zu halten.

Meine Leistungen für Sie als Steuerberater in allen Erbangelegenheiten:
Ihr Steuerberater für Erbschaftssteuer beim Sohn
Wir begleiten Sie durch alle Phasen – von der Bewertung des Nachlasses über die Berechnung der Erbschaftssteuer bis hin zur Gestaltung steueroptimierter Lösungen. Mit unserer Unterstützung nutzen Sie alle Vorteile, die das Gesetz Ihnen und Ihrem Sohn bietet.
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