Wenn Eltern versterben und die Tochter Vermögen oder Immobilien erbt, stellt sich schnell die Frage: Welche Erbschaftssteuer fällt an? Welche Freibeträge stehen der Tochter zu? Und wie lässt sich die Steuerlast gezielt reduzieren?
Als spezialisierte Steuerberater für die Erbschaftssteuer bei Töchtern stehen wir Ihnen mit Erfahrung und Fachwissen zur Seite. Wir begleiten Sie von der Nachlassbewertung bis hin zur Steueroptimierung und sorgen dafür, dass Sie die besten steuerlichen Vorteile nutzen können.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater, der Sie im Rahmen des allgemeinen Erbrechts kompetent unterstützt:

Was ist bei der Erbschaftssteuer für die Tochter wichtig?
Sobald Vermögenswerte von den Eltern auf die Tochter übergehen, wird der Erwerb nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) besteuert. Grundlage ist der Verkehrswert des Nachlasses, ergänzt durch Freibeträge und die jeweilige Steuerklasse.
Die Tochter zählt zur Steuerklasse I – und hat damit Anspruch auf besonders hohe Freibeträge. Erst wenn diese überschritten werden, entsteht eine Steuerpflicht. Gerade bei Erbschaftssteuer für Immobilien, größeren Geldvermögen oder Unternehmensanteilen ist es sinnvoll, frühzeitig steuerliche Beratung einzuholen.
Freibeträge für die Tochter
Töchter profitieren von einem Freibetrag in Höhe von 400.000 € je Elternteil. Das bedeutet konkret:
- Erbt die Tochter von beiden Elternteilen, können bis zu 800.000 € steuerfrei übertragen werden.
- Erst Beträge, die über diese Grenze hinausgehen, unterliegen der Erbschaftssteuer – abhängig vom Nachlasswert mit Steuersätzen zwischen 7 % und 30 %.
Damit haben Töchter bzw. Kinder im Erbfall deutliche steuerliche Vorteile gegenüber vielen anderen Erben.
Höhe der Freibeträge
| Einteilung der Steuerklassen | Höhe der Freibeträge |
|---|---|
| Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I) | 500.000 € |
| Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder (Steuerklasse I) | 400.000 € |
| Enkel (Steuerklasse I) | 200.000 € |
| Übrige Personen (Steuerklasse I) | 100.000 € |
| Geschwister (Steuerklasse II) | 20.000 € |
| Alte übrigen Erben (Steuerklasse III) | 20.000 € |
Ermittlung des Steuersatzes laut ErStG
| Nachlasswert (nach Abzug des Freibetrags) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 43 % | 50 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 43 % | 50 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
Möglichkeiten zur Steueroptimierung
Es gibt verschiedene Strategien, um die Erbschaftssteuer für Töchter zu verringern oder sogar zu vermeiden:
- Schenkungen zu Lebzeiten: Eltern können Vermögen bereits vor dem Erbfall übertragen. Vorteil: Der Freibetrag von 400.000 € gilt alle zehn Jahre neu.
- Familienheim-Regelung: Bewohnt die Tochter das vererbte Elternhaus mindestens zehn Jahre selbst, bleibt der Erwerb bis zu einer Wohnfläche von 200 m² steuerfrei.
- Testament und Erbvertrag: Durch vorausschauende Nachlassgestaltung lassen sich steuerliche Vorteile gezielt sichern und Erbkonflikte vermeiden.
Als Ihr Steuerberater entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung, um die Erbschaftssteuer für Ihre Tochter optimal zu gestalten.

Meine Leistungen für Sie als Steuerberater in allen Erbangelegenheiten:
Ihr Steuerberater für die Erbschaftssteuer bei Töchtern
Als Steuerberater beraten wir Sie individuell, vertraulich und kompetent in allen Fragen der Erbschaftssteuer für Töchter. Ob Immobilienbewertung, Steuererklärung oder Nachlassplanung – wir begleiten Sie zuverlässig in jeder Phase. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch. Gemeinsam sichern wir Ihrer Tochter die bestmöglichen steuerlichen Vorteile im Erbfall.




