Wenn Eltern versterben und das Elternhaus an die Kinder übergeht, steht oft nicht nur die emotionale Belastung, sondern auch die Frage nach der Erbschaftssteuer im Raum. Neben Erinnerungen und Familiengeschichte bringt das Erben eines Hauses auch steuerliche Verpflichtungen mit sich. Entscheidend ist dabei: Wie hoch fällt die Steuer aus und welche Freibeträge können geltend gemacht werden?
Als Ihr Steuerberater sind wir auf die Erbschaftssteuer beim Elternhaus spezialisiert. Mit unserer Erfahrung und unserem fundierten Fachwissen unterstützen wir Sie dabei, die Steuerbelastung so gering wie möglich zu halten – und im besten Fall steuerfreie Lösungen zu nutzen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater und bauen Sie auf unsere kompetente Unterstützung im Bereich der Erbschaftssteuer für Häuser, die Sie von Ihren Eltern geerbt haben:
Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater und bauen Sie auf unsere kompetente Unterstützung im Bereich der Erbschaftssteuer für Häuser und Immobilien:

Wann greift die Erbschaftssteuer beim Elternhaus?
Sobald Eltern versterben und das Haus an Kinder oder andere Angehörige übergeht, wird der sogenannte Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig. Die Grundlage bildet zunächst der Verkehrswert der Immobilie, den das Finanzamt ermittelt. Anschließend werden Freibeträge, Steuerklassen und mögliche Befreiungen berücksichtigt.
Gerade beim Elternhaus gibt es besondere steuerliche Vergünstigungen: Wird die Immobilie von Kindern oder Ehepartnern mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt, kann das Haus vollständig von der Erbschaftssteuer befreit sein – unabhängig vom Wert. Überschreitet die Wohnfläche allerdings 200 m², ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Erbschaftssteuer Elternhaus: Freibeträge und Steuersätze
Kinder profitieren beim Erben des Elternhauses von einem hohen Freibetrag in Höhe von 400.000 € pro Elternteil. Das bedeutet: Bis zu diesem Wert bleibt die Erbschaft steuerfrei. Liegt der Verkehrswert darüber, fällt Erbschaftssteuer an – abhängig von der Steuerklasse und dem Nachlasswert.
Ein Beispiel:
- Verkehrswert des Elternhauses: 600.000 €
- Freibetrag Kind: 400.000 €
- Steuerpflichtiger Erwerb: 200.000 €
Auf diesen Betrag wird dann der Steuersatz angewendet, der sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Steuerklasse richtet. Die folgenden Tabellen verschaffen Ihnen einen Überblick über die Steuerklassen und die Freibeträge gemäß ErbStG:
Höhe der Freibeträge
| Einteilung der Steuerklassen | Höhe der Freibeträge |
|---|---|
| Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I) | 500.000 € |
| Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder (Steuerklasse I) | 400.000 € |
| Enkel (Steuerklasse I) | 200.000 € |
| Übrige Personen (Steuerklasse I) | 100.000 € |
| Geschwister (Steuerklasse II) | 20.000 € |
| Alte übrigen Erben (Steuerklasse III) | 20.000 € |
Ermittlung des Steuersatzes laut ErStG
| Nachlasswert (nach Abzug des Freibetrags) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 43 % | 50 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 43 % | 50 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
Tipp: Ein auf die Erbschaftssteuer für Grundstücke und Häuser spezialisierter Steuerberater kann auf Sie zugeschnittene Lösungen entwickeln und Ihre Steuerlast erheblich mindern oder sogar vermeiden.
Steuerlast beim Elternhaus gezielt senken
Es gibt verschiedene Wege, die Steuerbelastung beim Elternhaus zu reduzieren:
- Schenkung zu Lebzeiten: Eltern können das Haus bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder übertragen. Der Vorteil: Die Freibeträge greifen alle zehn Jahre erneut, sodass eine Übertragung in Etappen steuerfrei möglich ist.
- Selbstnutzung durch Kinder: Wer nach dem Erbfall das Elternhaus selbst bewohnt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung nutzen.
- Gestaltung im Erbvertrag oder Testament: Durch vorausschauende Nachlassplanung lassen sich steuerliche Vorteile sichern und Streit innerhalb der Erbengemeinschaft vermeiden.
Unsere Aufgabe als Steuerberater ist es, diese Möglichkeiten individuell auf Ihre Situation abzustimmen und gemeinsam die steuerlich optimale Lösung zu entwickeln.
Meine Leistungen für Sie als Steuerberater in allen Erbangelegenheiten:
Vertrauen Sie auf unsere Expertise
Als Steuerberater für Erbschaftssteuer begleiten wir Sie durch alle Schritte rund um das Elternhaus im Erbfall – von der Immobilienbewertung über die Berechnung der Steuerlast bis hin zur steueroptimierten Nachlassgestaltung.
Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch und sichern Sie sich die beste Lösung für Ihr Elternhaus. Wir freuen uns, Sie zu unterstützen.





