Erbschaftssteuer Immobilien: Informationen rund um den Immobiliennachlass

Wenn Sie eine Immobilie erben, müssen Sie in der Regel Erbschaftssteuern bezahlen.
Dabei sehen Sie sich mit zahlreichen Fragen konfrontiert: Wie hoch fällt die Erbschaftssteuer für Immobilien und Grundstücke aus? Wie setzen sich die Steuern zusammen und welche Freibeträge gelten?
Als Ihr Steuerberater mit Spezialisierung in der Erbschaftssteuer für Immobilien stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Durch unsere erstklassige Beratung können Sie Ihre Steuerbelastung im Falle einer vererbten oder verschenkten Immobilie mindern oder sogar vermeiden – denn wir setzen unser fundiertes Know-how sowie unsere langjährige Erfahrung dazu ein, das Optimum aus jedem Nachlass herauszuholen.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater, der Sie im Rahmen der Erbschaftssteuer für Immobilien und des allgemeinen Erbrechts kompetent unterstützt:

Team aus Steuerexperten und Fachangestellten
Bedarfsgerechte individuelle und vertrauliche Beratung
Übernahme des kompletten Verwaltungsaufwands (Finanzbehörden)
Grenzüberschreitende Unterstützung bei Auslandsvermögen / ausländischen Erben oder Erblassern

Fachberater für Unternehmensnachfolge (Erbschaft / Nachfolge)

Empfehlung eines Fachanwalts für Erbrecht
Vermittlung eines Mediators bei Erbkonflikten

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Erbschaftssteuer Immobilien: Wann fällt sie an?

Die Erbschaftssteuer für Immobilien und Grundstücke greift immer dann, wenn eine Person verstirbt und die Vermögenswerte auf eine andere Person übertragen werden. Existieren mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbgemeinschaft und die Verteilung des Nachlasses erfolgt nach den Vorgaben im Testament bzw. der gesetzlichen Erbfolge.

Überschreitet die Erbmasse den im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) festgesetzten Freibetrag, müssen die Erben Steuerzahlungen leisten. Die effektive Steuerbelastung hängt dabei von Parametern wie dem Verkehrswert oder der Bewertung der Immobilie oder dem Verwandtschaftsgrad der Erben zur verstorbenen Person ab. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, einen Experten für die Immobilien-Erbschaftssteuer hinzuzuziehen: Wir übernehmen für Sie die komplette Steueroptimierung – von der Bewertung der Immobilie bis hin zur Berechnung der Steuerlast.

Steuersätze und Freibeträge der Immobilien-Erbschaftssteuer

Auch die Höhe der Freibeträge für die Erbschaftssteuer bei Immobilien wird von mehreren Faktoren beeinflusst: Der sogenannte Steuersatz nach ErbStG dient der Ermittlung der Steuerklasse.
Die Steuerklasse der Erben ist wiederum abhängig vom Verwandtschaftsgrad des jeweiligen Erben zum Erblasser. Während die Erbschaftssteuer des Ehepartners einen Freibetrag von einer halben Million aufweist (enges Verwandtschaftsverhältnis), profitieren weniger eng verwandte Personen von deutlich niedrigeren Freibeträgen. Die Erbschaftssteuer für Enkel und insbesondere die Erbschaftssteuer für Geschwister zeigen sich daher deutlich höher!
In den folgenden Tabellen erhalten Sie eine Übersicht über die Steuerklassen und die korrespondierenden Steuerfreibeträge eines Immobilienerbes sowie über die Ermittlung des Steuersatzes nach ErbStG:

Höhe der Freibeträge

Einteilung der Steuerklassen Höhe der Freibeträge
Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I) 500.000 €
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder (Steuerklasse I) 400.000 €
Enkel (Steuerklasse I) 200.000 €
Übrige Personen (Steuerklasse I) 100.000 €
Geschwister (Steuerklasse II) 20.000 €
Alte übrigen Erben (Steuerklasse III) 20.000 €

Ermittlung des Steuersatzes laut ErStG

Nachlasswert (nach Abzug des Freibetrags) Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 43 % 50 %
bis 13.000.000 € 23 % 43 % 50 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %

Meine Leistungen für Sie als Steuerberater in allen Erb­angelegenheiten:

Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung
Grenzüberschreitende Unterstützung bei Auslandsvermögen / ausländischen Erben / Erblassern
Schenkung zu Lebzeiten
Steueroptimale Gestaltung des Testaments
Testamentsvollstreckung / Begleitung der Erben
Beratung / Betreuung von Erbengemeinschaften
Auflösung von Erbengemeinschaften

So erreichen Erben eine geringere Steuerbelastung

Schenkungen zu Lebzeiten bilden eine gute Möglichkeit, eine spätere Erbschaftssteuer für die Immobilie in einem überschaubaren Rahmen zu halten. Die gesetzlichen Regelungen der Schenkungssteuer bei Immobilien sind denen der Erbschaftssteuer äußerst ähnlich. Der Vorteil besteht darin, dass die Freibeträge bei einer Schenkung alle zehn Jahre neu greifen. Die Immobilie kann also gerecht und im Idealfall ohne steuerliche Belastung auf die späteren Erben verteilt werden. Als Ihr Steuerberater übernehmen wir Ihre komplette Steueroptimierung und begleiten Sie mit unserer Erbschaftssteuerberatung vom Erstgespräch bis hin zum Einreichen der Steuererklärung.

Erbschaftssteuer Immobilien FAQ

Die Erbschaftssteuer für eine Immobilie fällt in Deutschland an, wenn eine Immobilie im Rahmen einer Erbschaft übertragen wird. Es gibt jedoch bestimmte Freibeträge und Ausnahmen, die bestimmen, ob und wie viel Erbschaftssteuer zu zahlen ist. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Freibeträge: Je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser gibt es unterschiedliche Freibeträge:
    • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
    • Kinder: 400.000 Euro
    • Enkelkinder: 200.000 Euro
    • Übrige Erben, wie Geschwister oder Neffen: 20.000 Euro
      • Liegt der Wert der geerbten Immobilie (inklusive anderer geerbter Vermögenswerte) unterhalb des Freibetrags, fällt keine Erbschaftssteuer an.
  2. Bewertung der Immobilie: Der Wert der Immobilie wird in der Regel zum Verkehrswert (Marktwert) ermittelt. Dies geschieht durch das Finanzamt, das den sogenannten Bedarfswert festsetzt.
  3. Steuerklassen: Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt auch von der Steuerklasse ab, die ebenfalls auf dem Verwandtschaftsverhältnis basiert:
    • Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkelkinder
    • Steuerklasse II: Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen
    • Steuerklasse III: Alle übrigen Erben, wie Freunde oder entfernte Verwandte
  4. Steuersätze: Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse und Höhe des zu versteuernden Erbes:
    • Steuerklasse I: 7% bis 30%
    • Steuerklasse II: 15% bis 43%
    • Steuerklasse III: 30% bis 50%
  5. Ausnahmen für selbstgenutzte Immobilien: Für Ehepartner und Kinder gibt es eine besondere Regelung, wenn sie die geerbte Immobilie selbst bewohnen. Unter bestimmten Bedingungen kann die Immobilie steuerfrei vererbt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall vom Erben selbst genutzt wird.

In der Praxis wird die genaue Steuerlast individuell berechnet, wobei die genannten Faktoren berücksichtigt werden. Wenn der Wert der Immobilie den jeweiligen Freibetrag übersteigt, fällt Erbschaftssteuer an, wobei der Steuersatz vom übersteigenden Betrag und der Steuerklasse abhängt.

Eine geerbte Immobilie kann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein. Die wichtigsten Regelungen in Deutschland, die eine Steuerbefreiung ermöglichen, sind:

1. Selbstgenutztes Familienheim durch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner:

Wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eine Immobilie erbt und diese unmittelbar nach dem Erbfall selbst zu Wohnzwecken nutzt, bleibt die Immobilie steuerfrei, unabhängig vom Wert.

Voraussetzung: Der überlebende Partner muss die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Eine frühere Aufgabe der Selbstnutzung (z. B. durch Verkauf oder Vermietung) führt in der Regel zur nachträglichen Besteuerung.

2. Selbstgenutztes Familienheim durch Kinder:

Auch Kinder können eine Immobilie steuerfrei erben, wenn sie diese nach dem Erbfall selbst zu Wohnzwecken nutzen.

Voraussetzung: Die Wohnfläche darf 200 Quadratmeter nicht übersteigen. Für darüber hinausgehende Flächen ist der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Wie bei Ehepartnern gilt auch hier die Regel, dass das Kind die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnen muss, um die Steuerbefreiung nicht zu verlieren.

3. Freibeträge:

Liegt der Wert der geerbten Immobilie (zusammen mit anderen geerbten Vermögenswerten) unterhalb des persönlichen Freibetrags, fällt keine Erbschaftssteuer an.

Diese Freibeträge sind:

– 500.000 Euro für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner

– 400.000 Euro für Kinder

– 200.000 Euro für Enkelkinder

4. Weitere Sonderfälle:

In bestimmten Fällen kann auch für eine unentgeltliche Übertragung an gemeinnützige Organisationen oder für denkmalgeschützte Immobilien eine Steuerbefreiung gewährt werden.

Diese Steuerbefreiungen und Freibeträge bieten eine Möglichkeit, Erbschaftssteuer auf eine geerbte Immobilie zu vermeiden oder zu minimieren, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Um die Steuerbelastung beim Erben einer Immobilie zu senken, gibt es mehrere Strategien und Möglichkeiten, die rechtlich zulässig sind. Hier sind einige der gängigsten Methoden:

1. Nutzung der Freibeträge

Frühzeitige Schenkung: Eine Immobilie kann zu Lebzeiten schrittweise an die Erben verschenkt werden. Alle zehn Jahre können die Freibeträge (z.B. 400.000 Euro pro Kind) erneut in Anspruch genommen werden, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Dies kann besonders bei größeren Vermögen eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten.

Aufteilung des Vermögens: Durch geschicktes Aufteilen des Vermögens auf mehrere Erben können die individuellen Freibeträge optimal genutzt werden, sodass weniger Vermögen über den Freibeträgen liegt und damit weniger versteuert werden muss.

2. Selbstgenutzte Immobilien steuerfrei vererben

Nutzung der Immobilie durch Erben: Wenn der Ehepartner oder die Kinder die Immobilie nach dem Erbfall selbst bewohnen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, kann die Immobilie steuerfrei vererbt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Erbe mindestens zehn Jahre darin wohnt (für Ehegatten/Lebenspartner gibt es keine Quadratmeterbegrenzung, für Kinder gilt die Grenze von 200 m² Wohnfläche).

 

3. Gestaltung des Testaments

Vermächtnisse und Teilungen: Durch ein geschicktes Testament, bei dem die Vermögensverteilung genau geregelt wird, kann die Steuerlast optimiert werden. Beispielsweise können bestimmte Vermögenswerte direkt an Personen mit höheren Freibeträgen vererbt werden.

Nießbrauchrecht: Der Erblasser kann sich ein Nießbrauchrecht vorbehalten, was den Wert der Immobilie für die Erbschaftssteuer mindert. Das Nießbrauchrecht ermöglicht es dem Erblasser, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder daraus Erträge zu erzielen.

4. Ehevertrag und Güterstand

Gütertrennung oder Gütergemeinschaft: Abhängig von der familiären Situation kann ein Wechsel des Güterstandes zwischen Ehepartnern vorteilhaft sein. In einigen Fällen kann eine Gütergemeinschaft für die Erbschaftssteuer günstiger sein, da dann das gesamte Vermögen zur Hälfte dem überlebenden Ehepartner gehört, ohne dass Erbschaftssteuer darauf anfällt.

5. Nutzung von Steuervergünstigungen

Land- und forstwirtschaftliche Immobilien: Falls es sich um land- oder forstwirtschaftliche Immobilien handelt, können spezielle Bewertungsregeln und Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden, die den steuerlichen Wert der Immobilie reduzieren.

6. Berücksichtigung der Progression

Mehrere kleinere Schenkungen statt großer: Größere Schenkungen oder Erbschaften können dazu führen, dass der steuerpflichtige Teil des Vermögens in eine höhere Progressionsstufe fällt. Durch mehrere, kleinere Schenkungen kann die Steuerlast gesenkt werden.

7. Beratung durch Steuerexperten

Individuelle Steuerplanung: Da die optimale Gestaltung stark von den individuellen Umständen abhängt, ist es ratsam, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren. Diese Experten können maßgeschneiderte Strategien entwickeln, die genau auf Ihre persönliche Situation abgestimmt sind.

8. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Vermögensübertragungen zu Lebzeiten: In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, durch Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen Vermögensübertragungen bereits zu Lebzeiten zu regeln, um spätere steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Durch eine rechtzeitige und sorgfältige Planung lässt sich die Steuerbelastung beim Immobilienerbe erheblich reduzieren. Jede Situation ist einzigartig, daher ist eine individuelle Beratung unerlässlich.

Die Erbschaftssteuer auf Immobilien (Haus, Wohnung oder Grundstück) wird in Deutschland von den Finanzämtern der Bundesländer erhoben. Das bedeutet, dass die Verwaltung und Erhebung der Erbschaftssteuer Sache der einzelnen Bundesländer ist, nicht des Bundes.

Das steuerliche Melde-, Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren ist hierbei wie folgt:

  1. Meldung des Erbfalls: Nach dem Tod des Erblassers müssen die Erben den Erbfall innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt melden. Dies geschieht in der Regel durch die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung.
  2. Ermittlung des Immobilienwertes: Das Finanzamt bewertet die geerbte Immobilie, um ihren steuerlichen Wert festzustellen. Dieser Wert bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer.
  3. Freibeträge und Steuerklassen: Das Finanzamt prüft, welche Freibeträge und Steuerklassen auf die Erben zutreffen, und berechnet darauf basierend die Erbschaftssteuer.
  4. Erhebung der Steuer: Nachdem die Steuer berechnet wurde, stellt das Finanzamt den Erben einen Steuerbescheid aus. Die Erben müssen dann die festgesetzte Erbschaftssteuer an das Finanzamt zahlen.

In Deutschland sind also die jeweiligen Finanzämter der Bundesländer für die Erhebung und Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständig. Die Regelungen und die Höhe der Steuer sind bundesweit einheitlich durch das Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) geregelt, die Verwaltung erfolgt jedoch auf Landesebene.

Die Erbschaftssteuer für Immobilien wird in Deutschland in mehreren Schritten berechnet.

Der Berechnungsprozess stellt sich hierbei wie folgt dar:

1. Ermittlung des Immobilienwerts

Verkehrswert: Zunächst wird der Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt. Dieser Wert basiert auf den aktuellen Marktbedingungen und kann durch ein Gutachten oder eine Schätzung des Finanzamts bestimmt werden.

Bedarfswert: Alternativ kann das Finanzamt den sogenannten Bedarfswert (auch Grundbesitzwert genannt) festlegen, der nach bestimmten Bewertungsverfahren ermittelt wird (z.B. Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren).

2. Abzug von Schulden und Lasten

Vom ermittelten Immobilienwert können bestimmte Schulden und Lasten abgezogen werden, die mit der Immobilie verbunden sind, wie Hypotheken oder andere dingliche Belastungen.

3. Anwendung der persönlichen Freibeträge

Jeder Erbe hat einen persönlichen Freibetrag, der vom Wert des gesamten Erbes (nicht nur der Immobilie) abgezogen wird. Die Freibeträge sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser:

– Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro

– Kinder: 400.000 Euro

– Enkelkinder: 200.000 Euro

– Andere Verwandte und sonstige Personen: 20.000 Euro

4. Berechnung des steuerpflichtigen Anteils

Nachdem der Freibetrag vom Wert der Immobilie (bzw. des gesamten Erbes) abgezogen wurde, bleibt der steuerpflichtige Anteil übrig.

5. Anwendung des Steuersatzes

Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse des Erben, die wiederum vom Verwandtschaftsgrad abhängig ist:

– Steuerklasse I (z.B. Ehepartner, Kinder): 7% bis 30%

– Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Nichten, Neffen): 15% bis 43%

– Steuerklasse III (z.B. Freunde, nicht verwandte Personen): 30% bis 50%

Der Steuersatz steigt mit dem Wert des steuerpflichtigen Anteils an.

6. Ermittlung der Erbschaftssteuer

Der endgültige Erbschaftssteuerbetrag wird ermittelt, indem der steuerpflichtige Anteil mit dem entsprechenden Steuersatz multipliziert wird.

Beispielrechnung:

Angenommen, ein Kind erbt eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro und es gibt keine Schulden oder Lasten, die abgezogen werden müssen.

  1. Immobilienwert: 500.000 Euro
  2. Abzug des Freibetrags: 500.000 Euro – 400.000 Euro (Freibetrag für Kinder) = 100.000 Euro (steuerpflichtiger Anteil)
  3. Steuersatz: Für den steuerpflichtigen Anteil von 100.000 Euro (in Steuerklasse I) beträgt der Steuersatz z.B. 11%.
  4. Erbschaftssteuer: 100.000 Euro × 11% = 11.000 Euro

In diesem Fall müsste das Kind 11.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen.

Die genaue Berechnung kann variieren, je nach individuellen Umständen, wie der Art der Immobilie, Schulden, Freibeträgen und der Steuerklasse des Erben. Es ist oft ratsam, bei komplexen Erbfällen einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Beim Verkauf einer geerbten Immobilie können Steuern anfallen, je nach den Umständen des Verkaufs und der Nutzungsdauer der Immobilie. Die wichtigste Steuer in diesem Zusammenhang ist die Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn (Spekulationssteuer).

Nachfolgend finden Sie ein paar Details:

1. Spekulationssteuer

  • Verkauf innerhalb von zehn Jahren: Wenn die geerbte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch den Erblasser (nicht durch den Erben) verkauft wird, kann der Verkaufsgewinn der Einkommensteuer unterliegen. Dies wird als Spekulationsgewinn bezeichnet.
  • Berechnung des Gewinns: Der steuerpflichtige Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den sogenannten Anschaffungskosten (die vom Erblasser gezahlten Kaufpreis plus eventuell durchgeführte Modernisierungen und abzugsfähige Kosten). Wenn der Verkaufserlös höher ist als die ursprünglichen Anschaffungskosten, ist die Differenz steuerpflichtig.
  • Freibeträge und Progression: Der Spekulationsgewinn wird als Teil des zu versteuernden Einkommens betrachtet und unterliegt dem persönlichen Steuersatz des Erben. Es gibt keinen speziellen Freibetrag für Spekulationsgewinne, aber der Gewinn kann die Steuerprogression beeinflussen, was zu einem höheren Steuersatz führen kann.

2. Ausnahme: Selbstgenutzte Immobilien

  • Selbstnutzung: Wenn die geerbte Immobilie vom Erblasser bis zu seinem Tod und vom Erben nach der Erbschaft selbst genutzt wurde (also nicht vermietet war), fällt keine Spekulationssteuer an, selbst wenn die Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verkauft wird.
  • Drei-Jahres-Regel: Auch wenn der Erbe die Immobilie nicht unmittelbar nach der Erbschaft selbst genutzt hat, kann die Spekulationssteuer entfallen, wenn die Immobilie in den letzten drei Jahren vor dem Verkauf mindestens ein Jahr lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

3. Verkauf nach zehn Jahren

  • Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist: Wenn die Immobilie nach mehr als zehn Jahren seit dem Erwerb durch den Erblasser verkauft wird, ist der Verkaufsgewinn steuerfrei. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob die Immobilie vermietet oder selbst genutzt wurde.

4. Erbschaftssteuer beim Verkauf

  • Erbschaftssteuer: Die Erbschaftssteuer auf die Immobilie selbst wurde bereits bei der Erbschaft erhoben. Der Verkauf der Immobilie führt nicht zu einer zusätzlichen Erbschaftssteuer.

5. Sonstige Steuern und Abgaben

  • Grunderwerbsteuer: Bei der Erbschaft selbst fällt keine Grunderwerbsteuer an. Beim späteren Verkauf der Immobilie muss der Käufer jedoch Grunderwerbsteuer zahlen.
  • Grundsteuer: Der Erbe muss als neuer Eigentümer der Immobilie die jährliche Grundsteuer zahlen, bis die Immobilie verkauft wird.

Zusammenfassung:

Beim Verkauf einer geerbten Immobilie kann Spekulationssteuer auf den Gewinn anfallen, insbesondere wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch den Erblasser verkauft wird. Bei selbstgenutzten Immobilien gibt es jedoch Ausnahmen, die die Steuerpflicht verhindern. Der Verkaufsgewinn ist nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist steuerfrei. Es ist wichtig, die genaue steuerliche Situation zu prüfen, um unerwartete Steuerlasten zu vermeiden. Ein Steuerberater kann hierbei wertvolle Unterstützung bieten.

Die Höhe der Erbschaftssteuer für Immobilien hängt in Deutschland von mehreren Faktoren ab, darunter der Wert der Immobilie, der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, und damit die Steuerklasse, sowie der persönliche Freibetrag.

Nachfolgend sind die wesentlichen Aspekte aufgeführt, die die Höhe der Erbschaftssteuer beeinflussen:

1. Wert der Immobilie

Der steuerlich relevante Wert der geerbten Immobilie wird entweder als Verkehrswert oder nach speziellen Bewertungsverfahren (z.B. Ertragswertverfahren) ermittelt. Dieser Wert bildet die Basis für die Steuerberechnung.

2. Freibeträge

Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem Erben ab:

– Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro

– Kinder: 400.000 Euro

– Enkelkinder: 200.000 Euro

– Eltern und Großeltern: 100.000 Euro (bei Erwerb durch Erbschaft)

– Andere Verwandte (Geschwister, Nichten, Neffen) und sonstige Personen: 20.000 Euro

Der Freibetrag wird vom Wert der Immobilie (bzw. dem gesamten Erbe) abgezogen, und nur der überschüssige Betrag ist steuerpflichtig.

3. Steuerklassen und Steuersätze

Die Steuerklasse bestimmt, welcher Steuersatz auf den steuerpflichtigen Teil des Erbes angewendet wird:

– Steuerklasse I: (Ehegatten, Kinder, Enkelkinder)

– Bis 75.000 Euro: 7%

– 75.001 bis 300.000 Euro: 11%

– 300.001 bis 600.000 Euro: 15%

– 600.001 bis 6.000.000 Euro: 19%

– 6.000.001 bis 13.000.000 Euro: 23%

– 13.000.001 bis 26.000.000 Euro: 27%

– Über 26.000.000 Euro: 30%

– Steuerklasse II: (Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder)

– Bis 75.000 Euro: 15%

– 75.001 bis 300.000 Euro: 20%

– 300.001 bis 600.000 Euro: 25%

– 600.001 bis 6.000.000 Euro: 30%

– 6.000.001 bis 13.000.000 Euro: 35%

– 13.000.001 bis 26.000.000 Euro: 40%

– Über 26.000.000 Euro: 43%

– Steuerklasse III: (Alle anderen, z.B. Freunde, entfernte Verwandte)

– Bis 75.000 Euro: 30%

– 75.001 bis 300.000 Euro: 30%

– 300.001 bis 600.000 Euro: 30%

– 600.001 bis 6.000.000 Euro: 30%

– 6.000.001 bis 13.000.000 Euro: 50%

– 13.000.001 bis 26.000.000 Euro: 50%

– Über 26.000.000 Euro: 50%

Beispiel:

Angenommen, ein Kind erbt eine Immobilie mit einem Wert von 600.000 Euro.

  1. Freibetrag: 400.000 Euro
  2. Steuerpflichtiger Anteil: 600.000 Euro – 400.000 Euro = 200.000 Euro
  3. Steuerklasse I: Der Steuersatz für den Betrag von 200.000 Euro liegt bei 11%.
  4. Erbschaftssteuer: 200.000 Euro x 11% = 22.000 Euro

In diesem Fall müsste das Kind 22.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen.

Fazit:

Die Erbschaftssteuer für Immobilien kann je nach den oben genannten Faktoren stark variieren. Es ist wichtig, den genauen Wert der Immobilie, die anwendbaren Freibeträge und die Steuerklasse zu kennen, um die genaue Höhe der Steuer zu ermitteln. Bei komplexen Erbfällen empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen.

Disclaimer / Haftungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass dieser FAQ keine individuelle Beratung ersetzt und nicht vollumfänglich alles im Detail beantwortet und daher nicht als Rechtsgrundlage angenommen werden kann.