Ob steuerliche Freigrenzen oder Schenkungssteuer: Bei einer Schenkung ergeben sich viele Fragen, die den Begünstigten mitunter Kopfzerbrechen bereiten.
Um die steuerliche Belastung – insbesondere bei großen Schenkungen oder hohem Privat- bzw. Betriebsvermögen – so gering wie möglich zu halten, sollten Sie sich qualifizierte Unterstützung durch einen Erb- und Schenkungssteuerrechtsexperten holen.
Als Ihr Steuerberater für die Schenkungssteuer nutzen wir Freigrenzen und Steuerbefreiungen zu Ihren Gunsten aus und kümmern uns um Ihre Nachlassgestaltung.
Wir stehen Ihnen während unserer gesamten Schenkungssteuerberatung kompetent zur Seite und stellen Ihnen unser langjähriges Know-how sowie unser umfangreiches Netzwerk an weiteren Spezialisten zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich Hilfe bei der Schenkungsteuererklärung, der Erbschaftssteuer oder der Unternehmensnachfolge wünschen – wir sind Ihr verlässlicher Partner für sämtliche Erbrechts- und Schenkungsangelegenheiten.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater für die Schenkungssteuer und profitieren Sie von folgenden Vorteilen:
Professionelle Beratung zum Thema Schenkungssteuer und Erbe
Bei der privaten und betrieblichen Vermögensnachfolge öffnen sich häufig gesellschafts- und steuerrechtliche Fallen.
Indem Sie Ihre Schenkungssteuererklärung in kompetente Hände geben, vermeiden Sie Konflikte mit dem Erb- und Schenkungssteuerrecht und halten die fiskalischen Belastungen so niedrig wie möglich. Wir begleiten Sie durch sämtliche Phasen des Schenkungsprozesses: Als Steuerberater für die Schenkungssteuer legen wir den Fokus unserer Schenkungssteuerberatung auf die Besonderheiten und Möglichkeiten der Erbschaftssteuer, der geltenden Freibeträge sowie auf die Steuerbefreiungen laut Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). In enger Kooperation mit Fachanwälten bieten wir Ihnen außerdem Unterstützung bei steueroptimierten Testamenten sowie Erbverträgen. Kontaktieren Sie uns und teilen Sie uns Ihr Anliegen mit. Wir sind gerne für Sie da.
Freibeträge für Schenkungen
Die Höhe der Freibeträge für Schenkungen wird von Faktoren wie dem Steuersatz nach ErbStG und dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser beeinflusst.
Während für Ehepartner (enges Verwandtschaftsverhältnis) ein Schenkungsfreibetrag von einer halben Million gilt, müssen weniger eng verwandte Personen wie Enkel oder Geschwister (Steuerklasse II) aufgrund des niedrigen Freibetrags deutlich mehr Schenkungssteuer bezahlen.
Steuerklassen nach ErbStG
Steuerklasse nach ErbStG | Höhe der Freibeträge |
---|---|
Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I) | 500.000 € |
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder (Steuerklasse I) | 400.000 € |
Enkel (Steuerklasse I) | 200.000 € |
Übrige Personen (Steuerklasse I) | 100.000 € |
Geschwister (Steuerklasse II) | 20.000 € |
Alle übrigen Erben (Steuerklasse II & III) | 20.000 € |
Weitere Themen rundum die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Welche Vorteile bietet eine Schenkung zu Lebzeiten?
Wenn Hinterbliebene eine Erbschaftssteuer vermeiden oder minimieren möchten, stellt die Schenkung zu Lebzeiten eine attraktive Option dar. Das jeweilige Vermögen wird dabei stückweise an die künftigen Erben übertragen – in einer Höhe, die den geltenden Schenkungsfreibetrag nicht überschreitet. Der Vorteil im Gegensatz zur Erbschaftssteuer besteht darin, dass die Freibeträge der Schenkungssteuer alle 10 Jahre neu greifen und selbst sehr großes Vermögen ohne steuerliche Belastung auf die Nachkommen übertragen werden kann.
Als Ihr Steuerberater für die Schenkungssteuer beraten wir Sie gerne und zeigen Ihnen weitere Möglichkeiten wie zum Beispiel die Steuerbefreiung im Falle von Familienheimen oder Hausrat oder Nießbrauch auf.
Wir sind Ihr Steuerberater für die Schenkung und private Vermögensnachfolge
Dank unserer Berufsqualifikation zum DStV-Fachberater für Unternehmensnachfolge sind wir als Steuerberater für die Schenkungssteuer im Falle einer Schenkung auch in dem komplexen Zusammenhang der privaten Vermögensnachfolge für Sie tätig. Unser umfangreiches Leistungsportfolio umfasst unter anderem:
Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen Ihrer Nachlassgestaltung zur Seite – rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.